Richtlinien für die Verlängerung der Regelmietdauer

Die Regelmietdauer kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Wohnzeiten in öffentlich geförderten Augsburger Wohnanlagen werden auf die Regelmietdauer angerechnet. Überschreitungen der Regelmietdauer sind nur in besonderen Fällen und grundsätzlich nur bis zum ersten berufsqualifizierenden Hochschul- oder Masterabschluss möglich.

Die Höchstmietdauer bezeichnet die maximal in Anspruch zu nehmenden Wohnsemester. Sie setzt sich zusammen aus Regelmietdauer (Spalte 1) und zusätzlich genehmigten Wohnsemestern (Spalte 3-5). Eine Überschreitung der Höchstmietdauer (Spalte 2) ist grundsätzlich nur wegen eines Examenssemesters (Spalte 4) oder eines Härtefalles (Spalte 5) möglich.

RegelmietdauerHöchstmietdauermax. Bonussemester
max. 3 Personen
max. Examens-
semester
max. Härte-
semester
610214

Bonussemester

Heimsprecher/Tutoren, die sich durch zeitliche und inhaltliche Arbeit hervorragend für das Wohnheimsleben engagiert haben, können auf Antrag beim Härteausschuss bis zu 2 Bonussemester erhalten. Die Bonussemester sind auf 3 Personen pro Semester begrenzt.

Examenssemester

Die Überschreitung der Regel- bzw. Höchstmietdauer um ein Wohnsemester wird genehmigt, wenn nachweislich das Datum des letzten Prüfungsteils des laufenden Studiengangs in das folgende Wohnsemester fällt. Berücksichtigungsfähig sind nur Prüfungen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschul- oder Masterabschluss führen. Für Promotionen sowie Prüfungen, die der Notenverbesserung dienen, sowie Erweiterungs- und Zusatzprüfungen wird keine Verlängerung der Regelmietdauer gewährt. Nach einer Verlängerung wegen Prüfung ist eine Weiterverlängerung grundsätzlich ausgeschlossen.

Härtefälle

Die Überschreitung der Regel- bzw. Höchstmietdauer um ein Wohnsemester kann gestattet werden, wenn eine nachweisbare außergewöhnliche Härte vorliegt. Über entsprechende schriftliche Anträge entscheidet der Härteausschuss.

Antragstellung

Anträge auf Verlängerung der Regelmietdauer müssen grundsätzlich bei der Verwaltung bis spätestens 31.12. (für das Sommersemester) bzw. 30.06. (für das Wintersemester) gestellt werden. Spätere Anträge können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Anträge auf Bonussemester.

Inkrafttreten

Diese Richtlinien gelten erstmals ab 01.01.23.